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VerhinderungspflegeWenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, kann die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr übernehmen, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Dies bedeutet für den Pflegebedürftigen und seine Pflegekraft kompetente Hilfe bei allen Belangen der Pflege und der thera- peutischen Betreuung.
Seine Pflegschaft in kompetente Hände zu geben, setzt viel Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und Menschlichkeit einer Pflegeeinrichtung voraus. Wir sind uns dessen bewusst und werden alles tun, um Ihr Vertrauen zu rechtfertigen. | ![]() | ![]() |
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